Insoweit deckt sich ihre Aussage mit denjenigen der vorerwähnten Zeugen, gemäss welchen der Berufungskläger neben ihrem Fahrzeug noch zwei weitere, nämlich den unmittelbar vorausfahrenden Mercedes und dann einen VW-Golf überholt hat. Auch die Feststellung von Auskunftsperson H. über die innegehabte Geschwindigkeit entspricht denjenigen der Zeugen A. und B., nachdem sich ihr Ehemann an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halte und die signalisierte Geschwindigkeit an der besagten Stelle 60 km/h beträgt. In diesen drei Aussagen finden sich demnach über den Überholvorgang und die gefahrene Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge keine relevanten Widersprüche.