Sie konnte zwar nicht angeben, ob der Berufungskläger neben dem von ihrem Ehegatten gelenkten und dem ihnen vorausfahrenden Fahrzeug zuvor noch weitere Fahrzeuge überholt hat. Sie gab aber unzweifelhaft zu Protokoll, dass der Berufungskläger nicht nur das Fahrzeug, in welchem sie sich befand, sondern zudem das vorausfahrende überholt hat. Insoweit deckt sich ihre Aussage mit denjenigen der vorerwähnten Zeugen, gemäss welchen der Berufungskläger neben ihrem Fahrzeug noch zwei weitere, nämlich den unmittelbar vorausfahrenden Mercedes und dann einen VW-Golf überholt hat.