Zur gefahrenen Geschwindigkeit erklärte sie, dass sich ihr Ehemann an die Geschwindigkeitslimite halte und sicherlich die erlaubte Geschwindigkeit gefahren sei. Sie gab an, sich an das Überholmanöver erinnern zu können, weil der Lenker des überholenden Fahrzeuges extrem schnell gefahren sei. Gegenüberstellend stimmt damit im weiteren die Aussage der Auskunftsperson H. im Kerngehalt mit denjenigen der Zeugen A. und B. überein. Sie konnte zwar nicht angeben, ob der Berufungskläger neben dem von ihrem Ehegatten gelenkten und dem ihnen vorausfahrenden Fahrzeug zuvor noch weitere Fahrzeuge überholt hat.