Auf Grund der Art und Weise des Überholmanövers und der diesbezüglich im nachfolgenden unternommenen nicht alltäglichen Handlungen ist es glaubwürdig, dass sich die Zeugin auch nach längerer Zeit, in welcher nicht über den Vorfall gesprochen worden sein soll, genau an die einzelnen Gegebenheiten erinnert. Schliesslich wird die Aussage der vorerwähnten Zeugen, dass der Berufungskläger drei Fahrzeuge überholt haben soll, von Auskunfts- 15