Zum andern haben sie ihr Augenmerk speziell auf das Überholmanöver gerichtet, nachdem der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit neben ihrem zum Überholen weiterer Fahrzeuge ansetzte. Auch der Hinweis des Berufungsklägers, dass die Aussage der Zeugin B. viel zu klar und eindeutig sei, nachdem sie bis zu ihrer Einvernahme, also siebzehn Monate, nicht mehr über den Vorfall gesprochen haben will, ist nicht grundsätzlich geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Aussage anzuzweifeln. Es ist auf Grund des Geschehensablaufs durchaus nachvollziehbar, dass das Überholmanöver einen über längere Zeit bleibenden Eindruck hinterlassen hat.