3.2). Aufgrund des beschriebenen Streckenverlaufs und des Umstandes, dass die Fahrzeugkolonne in einem ausreichenden Abstand der Fahrzeuge untereinander in Richtung Wolfgangpass fuhr, ist es nachvollziehbar und sehr wohl glaubwürdig, dass die Zeugen anhand der Rücklichter des überholenden Fahrzeuges genau erkennen konnten, dass der Berufungskläger das Überholmanöver eben erst in erwähnter Linkskurve beendet haben soll. Zum andern haben sie ihr Augenmerk speziell auf das Überholmanöver gerichtet, nachdem der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit neben ihrem zum Überholen weiterer Fahrzeuge ansetzte.