insbesondere auch der Einwand nicht, die Beifahrerin könne unmöglich im Dunkeln durch zwei Fahrzeuge hindurch genau gesehen haben, wann der Berufungskläger wieder auf die rechte Fahrbahn eingebogen sei. Zum einen verfügt das Gericht über Ortskenntnisse und weiss daher, dass die fragliche Strecke leicht ansteigend ist und in einer unübersichtlichen, beinahe rechtwinkligen Linkskurve endet, wie sich im übrigen auch aus der Fotodokumentation ergibt (act. 3.2).