Die in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger erhobenen Einwände, dass es bereits dunkel und schwer einschätzbar gewesen sei, wo er wieder auf seine Fahrspur eingeschwenkt sei, zumal die Sicht der Zeugen durch die - gemäss deren Angaben - zwei vor ihnen fahrenden Fahrzeuge erheblich eingeschränkt gewesen sein müsse, vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Zeuge A. und Zeugin B. nicht ins Wanken zu bringen; insbesondere auch der Einwand nicht, die Beifahrerin könne unmöglich im Dunkeln durch zwei Fahrzeuge hindurch genau gesehen haben, wann der Berufungskläger wieder auf die rechte Fahrbahn eingebogen sei.