Der zu beurteilende Sachverhalt wird vom Zeugen A. einerseits und der Zeugin B. andererseits im wesentlichen gleich geschildert. Ihren Depositionen ist deutlich zu entnehmen, dass der Berufungskläger auf der Höhe der Höhenklinik zum Überholen ansetzte und neben ihrem Fahrzeug noch zwei weitere überholte. Übereinstimmend sagten sie aus, dass ihre Fahrgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe. Beide Zeugen haben sich auf der Geschwindigkeitsanzeige über die eigene Geschwindigkeit vergewissert, als sie überholt wurden. Einhellig gaben sie im weiteren zu Protokoll, dass das Überholmanöver erst in der nachfolgenden Linkskurve beendet worden war.