bei, dass er sicher sei, dass das erwähnte Überholmanöver durch N. dem fraglichen Überholmanöver entspreche, wegen welchem er angezeigt worden sei. Aus seiner Sicht sei die Anzeige unverhältnismässig (act. 3.19). Zeugin B. wurde am 18. Februar 2002 vom Untersuchungsrichter als Zeugin befragt (act. 3.20). Zeugin B. ist die Lebenspartnerin von Zeuge A. und war am fraglichen Abend seine Beifahrerin. Sie gab zu Protokoll, dass sie vor dem Wolfgang zwei Fahrzeugen nachgefahren seien. Bei diesen habe es sich um einen Mercedes mit Zürcher Kontrollschildern und um einen VW Golf mit Deutschen Kontrollschildern gehandelt.