Er habe gespürt, dass N. sein Fahrzeug zum Überholen beschleunigt habe und relativ schnell wieder nach rechts eingebogen sei. Daher glaube er, dass das Überholmanöver vor der fraglichen Linkskurve abgeschlossen worden sei. Er könne jedoch keine Angaben darüber machen, wie viele Fahrzeuge N. überholt habe (act. 3.17). Zeuge F., Beifahrer bei Zeuge G., gab am 30. Januar 2002 untersuchungsrichterlich befragt zu Protokoll, dass er während der Fahrt gedöst und nicht auf den Strassenverkehr geachtet habe. Er habe einmal gehört, dass jemand im Auto gesagt habe, endlich habe er - N. - ihn überholt.