vom Untersuchungsrichteramt des Kantons P. als Zeugen befragt. Zeuge C. und Zeuge E. waren bei Zeuge G. - dem Bruder des Berufungsklägers - mitgefahren und vermochten keine sachdienlichen Angaben zu machen. Beide gaben an, bezüglich des fraglichen Überholmanövers keine Feststellungen gemacht zu haben (act. 3.16, 3.18). Zeuge E. erklärte einzig, dass er gesehen habe, wie N. kurz nach der Abfahrt einen Personenwagen überholt habe. Dieses Fahrzeug sei auch noch von fünf bis sechs weiteren überholt worden, da es sehr langsam unterwegs gewesen sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um den fraglichen Vorfall in Davos Wolfgang.