Auf Vorhalt des Untersuchungsrichters, dass er bei der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass die beiden Personenwagen mit zirka 50 km/h gefahren seien, erklärte N., sein Beifahrer habe ihm nachträglich gesagt, dass die beiden Fahrzeuge mit maximal 40 km/h gefahren seien. Zeuge A. entgegnete dazu, dass, wenn es so abgelaufen wäre, wie N. das Ganze schildere, er nie eine Anzeige gemacht hätte. N. habe mit Gewissheit drei Fahrzeuge überholt (act. 3.12). N. wurde am 19. Dezember 2001 noch untersuchungsrichterlich zur Aussage von Auskunftsperson H. befragt. N. hielt dabei an seiner Aussage fest (act. 3.14). In der Folge wurden Zeuge C., Zeuge D., Zeuge E. und Zeuge F. rechtshilfeweise