Ihr Ehemann halte sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen und sei sicherlich die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Keine sicheren Angaben konnte Auskunftsperson H. darüber machen, wo das Überholmanöver erfolgt war. Sie gab an, sich an den Vorfall erinnern zu können, weil der Autolenker sehr schnell gefahren - zirka 20 km/h schneller als die erlaubte Geschwindigkeit - und das Auto speziell gewesen sei (act. 3.10). Am 17. Mai 2001 wurde N. untersuchungsrichterlich einvernommen. N. bestätigte seine vor der Kantonspolizei P. gemachte Aussage. Er erklärte, er könne sich an den genauen Strassenverlauf nicht erinnern, da es dunkel gewesen sei.