es habe beinahe die Stossstangen seines Fahrzeuges berührt. Der Fahrer dieses Wagens habe die Lichthupe betätigt. Dieses Fahrzeug sei in der Folge aber auch vom hinteren Fahrzeug und von seinem Bruder überholt worden (act. 3.6). Auskunftsperson I., der Fahrer des Mercedes mit dem Kontrollschild M., gab der Kantonspolizei P. auf deren Vorladung hin telefonisch bekannt, dass er sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern könne (act. 3.9). Auf eine schriftliche Einvernahme wurde daher verzichtet. Auskunftsperson H. wurde von der Kantonspolizei P. am 12. März 2001 rechtshilfeweise als Auskunftsperson befragt.