a) Unbestritten ist vorliegend, dass N. ein Überholmanöver durchführte. Auf Grund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass N. anlässlich des Überholmanövers die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat. Umstritten ist, ob er auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwei oder drei Personenwagen in einem Zug überholt hat.