Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung und den Anfangs- und Endpunkt des Überholmanövers können auf Grund der Akten beantwortet werden. Zu erwähnen ist, dass dem Kantonsgerichtsausschuss die Örtlichkeit bekannt ist.