Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind.