Für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h sei er mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich gegen die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat oder er sich allein der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht hat. Zu überprüfen sind gegebenenfalls die ausgesprochene Strafe und ferner die Angemessenheit der Verfahrenskosten.