Die Vorinstanz hat N. vom Vorwurf des Überholens in unübersichtlichen Kurven gemäss 35 Abs. 4 SVG freigesprochen und ihn der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein N. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei vom Vorwurf des Überholens trotz ungenügender Überholstrecke gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG frei zu sprechen. Für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h sei er mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.