2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Überholens trotz ungenügender Überholstrecke freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei für das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. 4. Für den Fall der Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."