E. Gegen dieses Urteil erhob N. am 12. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 sei mit Ausnahme von Ziff. 2 ( Freispruch von der Anklage der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG) sowie der Verurteilung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Überholens trotz ungenügender Überholstrecke freizusprechen.