D. Mit Urteil vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: "1. N. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. N. wird von der Anklage der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG freigesprochen. 3. Dafür wird er mit Fr. 1'800.-- Busse bestraft. 4. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht.