Nach der Einfahrt vom Ort K. zur Hauptstrasse - nach Aufhebung des Überholverbotes - setzte N. zum Überholen der vor ihm in einem Abstand von je zirka 20 Meter fahrenden Personenwagen an und schwenkte auf die linke Fahrbahnhälfte aus. Die überblickbare Strecke beträgt bei der Signalisationstafel "Aufhebung des Überholverbotes" rund 220 Meter. N. beschleunigte sein Fahrzeug während des Überholmanövers auf mindestens 80 km/h und fuhr auf der linken Fahrbahnhälfte an mindestens zwei Personenwagen vorbei.