Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei P. ist nichts Nachteiliges über N. bekannt. B. Mit Strafmandat vom 18. Juni 2001, mitgeteilt am 22. Juni 2001, erkannte der Kreispräsident Davos: "1. N. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. 3. Bei Bewährung kann der Strafregistereintrag nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren wieder gelöscht werden. 4. (Kosten) 3