Die Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997 wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--. Schliesslich wurde N. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Januar 1998 wegen wiederholter grober Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.-- und einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen bestraft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist N. mit zwei Führerausweisentzügen aus den Jahren 1996 und 1997 verzeichnet.