Im schweizerischen Zentralstrafregisterauszug ist er mit drei Vorstrafen verzeichnet: Mit Urteil vom 7. September 1995 der Bezirksanwaltschaft U. wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Die Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997 wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--.