des N., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Goldmann, Postfach 255, Dorfstrasse 16, 6341 Baar, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A. N. wurde am O. in P. geboren. Zusammen mit zwei jüngeren Brüdern wuchs er in geordneten Familienverhältnissen bei den Eltern in Q. auf. In Q. und P. 2