{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n Von einem krassen Missverhältnis zwischen Kosten und Strafe - einer Busse\nvon Fr. 1'800.-- - kann vorliegend nicht die Rede sein, denn die Kosten erscheinen\nim Verhältnis zur Tatschwere - die nicht leicht wiegt - nicht derart hoch, dass der\nKausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung nämlich auch, dass der Berufungskläger angesichts\nder einschlägigen Vorstrafen und der Schwere des Verschuldens für die in casu zu\nbeurteilende Verkehrsregelverletzung äusserst milde bestraft worden ist; eine Gefängnisstrafe wäre durchaus angemessen gewesen. Vergleicht man sodann die\nHöhe der Kosten anhand von mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen, so wird\nebenfalls deutlich, dass kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem Verschulden besteht. Im Fall SB 02 36 beispielsweise betrugen die\nUntersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'677.50 und die\nGerichtsgebühr Fr. 1'200.--. Ausgesprochen wurde eine Busse von Fr. 1'000.-- für\nebenfalls nicht leicht wiegendes Verschulden. Die vollständige Überbindung der\nKosten an den Berufungskläger ist nach dem Gesagten durchaus verhältnismässig,\nzumal er äusserst milde bestraft worden ist, was zu einem im Vergleich zur\nTatschwere leicht verzerrten Bild führt. Die adäquate Kausalität zwischen Straftat\nund Kostenfolge ist indes nicht unterbrochen, weshalb der Verurteilte die Kosten\ndes Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat.\n\n9. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt nach den obigen Erwägungen\nzum Schluss, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des\nBerufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n30\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von\nN..\n\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}