{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Gebühr als kausale öffentliche\nAbgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar.\nSie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken. Das Gemeinwesen muss bei der\nBemessung von Verwaltungsgebühren, worunter Untersuchungs- und Gerichtsgebühren fallen, die Grundsätze des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips\nberücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtbetrag der\nGebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die\nwirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung ist zulässig, wie auch in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung\nmuss aber bestehen bleiben (PKG 1997 Nr. 29).\n28\n\nDie für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden\nzu erhebende Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über\ndie Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Gemäss Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. e der\nVerordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden\nPersonen sowie das Rechnungswesen (BR. 350.230) beträgt der Gebührenansatz\nim Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Fr. 80.-- bis Fr. 15'000.--\nund derjenige vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchungsgebühr von Fr. 2'450.-- in Rechnung gestellt, was\nrund einen Sechstel der maximal möglichen Gebühr bedeutet. Die Gerichtsgebühr\nist mit Fr. 1'500.-- festgelegt worden, womit die gemäss Gebührentarif höchstmögliche Gebühr nicht ausgeschöpft worden ist. Es ist nun nicht ersichtlich und vom\nBerufungskläger auch nicht ernsthaft behauptet, dass der Gesamtbetrag der Untersuchungsgebühr von Fr. 2'450.-- respektive der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--\nsämtliche Kosten, welche dem Gemeinwesen durch das Untersuchungs- respektive\nGerichtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der untersuchungsrichterlichen Aufwendungen, darunter unter anderem mehrere Einvernahmen auch vor Untersuchungsrichteramt P. (Dossier 3) sowie einem Augenschein,\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgelaufenen Kosten der Staatsanwaltschaft zu hoch sind. Es durfte durchaus einem Zielgedanken der Gebühr\n(Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nachgelebt werden.\nNämliche Überlegungen gelten für die Gerichtsgebühr, welche erheblich unter dem\nMaximalbetrag festgelegt worden ist. Die vorliegend aufwendige Verkehrsstrafsache bedurfte der Vorbereitung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nvor dem dreiköpfig besetzen Gericht und den Beizug eines Aktuars. Diesem oblag\nneben dem Erstellen des Verhandlungsprotokolls das Verfassen des umfassend\nbegründeten Entscheides. Die dadurch dem Bezirk entstandenen Kosten sind mit\nden auferlegten Fr. 1'500.-- wohl kaum gänzlich abgedeckt. Die Höhe der erhobenen Gebühren steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die\nstaatliche Leistung - Beanspruchung der Staatsanwaltschaft mit der Durchführung\neiner umfassenden Untersuchung des Sachverhaltes respektive der Justiz mit der\nDurchführung eines umfassenden verfassungsmässigen und gesetzeskonformen\nGerichtsverfahrens - für den Pflichtigen hat.\n\nb) Als Regel gilt im weiteren, dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens\nvollumfänglich trägt (Willy Padrutt, a.a.O., S. 405 Ziff. 2). Zwischen dem tatbestandsmässigen und schuldhaften Verhalten und der Durchführung des Strafverfahrens besteht nämlich ein adäquater Kausalzusammenhang, da die strafbare Handlung dazu führt, dass der Staat das gesetzlich vorgeschriebene Strafverfahren ein-\n29\n\nzuleiten und durchzuführen hat. Davon kann im Sinne einer Ausnahme vom Verursacherprinzip abgewichen werden, wenn zwischen den Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht (Willy Padrutt, a.a.O.,\nS. 405 Ziff. 2). Sind die Kosten im Vergleich zur Tatschwere nämlich so hoch, dass\nder Kausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist, wird\ndie normalerweise vorliegende adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge unterbrochen. Ist dies der Fall, rechtfertigt es sich, einen Teil der dem Angeschuldigten zufallenden Kosten dem Staat aufzuerlegen beziehungsweise die Kostenauflage an den Verurteilten zu reduzieren (vgl. Kostenarten, Kostenträger und\nKostenhöhe im Strafprozess (am Beispiel des Kantons St. Gallen), Dissertation von\nThomas Hansjakob, St. Gallen 1988, S. 129ff.; SB 02 32). Sinngemäss macht der\nBerufungskläger ein Missverhältnis zwischen Kostenhöhe und der Strafe geltend.\n\n"}