{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n 7. Zur Strafzumessung im Falle eines Schuldspruchs hat sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nicht geäussert. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt\ndabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige\ndie seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere\ndas Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden\n(Art. 48 Ziff. 2 StGB). Der Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat\n26\n\nZugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie\nzum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder\nstraferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des\nRichters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14).\n\nDas Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch\nden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG\nund Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch\nsein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt um so\nschwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu\nvermeiden. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind der gute Leumund sowie die Kooperation während der Strafuntersuchung zu gewichten. Nicht zu Gute gehalten werden kann ihm die Einsicht in das\nUnrecht der Tat, nachdem er in der Berufungsschrift ausführen lässt, dass der Untersuchungsrichter anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2001 so lange auf ihn eingeredet habe, bis er eine gewisse Einsicht gezeigt habe. Er sei aber immer der\nMeinung gewesen, dass das Überholmanöver korrekt gewesen sei. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf\naber auch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, allerdings kann er gerade deswegen nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth, Allgemeiner\nTeil, Bern 1989, S. 241). Straferhöhend sind hingegen die Vorstrafen zu werten. Im\nRahmen des Vorlebens fallen nämlich einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Nicht Voraussetzung\nfür die Berücksichtigung der Vorstrafen ist, dass sie wegen des nämlichen Deliktes\nausgesprochen worden sind, wie das erneut zu beurteilende. Vorstrafen für das\nnämliche Delikt respektive aus dem nämlichen Deliktsgebiet fallen als einschlägige\nVorstrafen stärker straferhöhend ins Gewicht, als Vorstrafen aus einem anderen\nDeliktsgebiet. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit\ndrei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil vom 7. September 1995 der Bezirksanwaltschaft U. wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von\nFr. 1'500.-- bestraft. Die Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997\nwegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn\n27\n\nTagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--. Schliesslich wurde der Berufungskläger mit Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden\nvom 16. Januar 1998 wegen wiederholter grober Verkehrsregelverletzung mit einer\nBusse von Fr. 600.-- und einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen bestraft,\nwobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Alle drei Vorstrafen stehen\nfolglich im Zusammenhang mit Verkehrsregelverletzungen. Kurze Zeit nach Ablauf\nder zweijährigen Probezeit der letzten Vorstrafe missachtet er sodann erneut wichtige Verkehrsvorschriften in unverantwortlicher Art und Weise. Offenbar hat er aus\nden drei Verurteilungen, worunter die letzte ebenfalls wegen grober Verletzung von\nVerkehrsvorschriften ausgesprochen worden ist, nicht die notwendigen Lehren gezogen. Das einschlägige Vorstrafenregister und die erneute Straffälligkeit kurz nach\nAblauf der letzten zweijährigen Probezeit demonstrieren ein Ausmass an Verantwortungslosigkeit und Uneinsichtigkeit, welches vorliegend das Aussprechen einer\nGefängnisstrafe verlangt hätte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von\nFr. 1'800.-- wird dem Verschulden des Berufungsklägers nicht gerecht. Nachdem\neine reformatio in peius ohne entsprechenden Antrag der Anklägerin jedoch ausgeschlossen ist, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu belassen.\n\n"}