{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Vielmehr ist erforderlich,\ndass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen\nwerden kann (BGE 123 IV 91, BGE 118 IV 86, BGE 106 IV 390, BGE 95 IV 2).\nGrobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen\nGefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht\nzieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93).\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für\ndie Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer\nerhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten\nabstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die\nallgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann\nzur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer\nUmstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer\nkonkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.).\n\nDass Art. 35 Abs. 2 SVG eine wichtige Verkehrsregelung beinhaltet, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für\ndie Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer\nsich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und\nRücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein\nÜberholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er\nmuss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens ein Fahrzeug\nauftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang\n25\n\nbenötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene,\ndie ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkte zurücklegt, wo der\nÜberholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende\nmuss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während\ndes Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen\nWeg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 123 IV 237 f.). Nach den\noben stehenden Ausführungen handelte der Berufungskläger bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses\nÜberholen zu garantieren. Der Berufungskläger setzte für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug und auch für den zuletzt überholten VW Golf mindestens eine\nerhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten\nGefährdung. Er überholte auf einer einsehbaren Strecke von 220 Metern bei einem\nÜberholweg im günstigsten Falle von 155.5 Metern drei vor ihm fahrende Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve. In der gleichen Zeit legt ein entgegenkommendes Fahrzeug 110 Meter zurück. Weder der von Gesetzes wegen\ngeforderte für das Überholmanöver benötigte Raum war vorhanden, noch hatte der\nBerufungskläger die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen\nVerkehrsteilnehmer sein Manöver ausführen zu können. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des\nÜberholmanövers nicht in der Lage gewesen ist, mit Gewissheit zu sagen, dass er\ndas fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte\nabschliessen können. Ob sich der Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der\nanderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig\ngar nicht in Betracht zieht, strafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das\nfragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. Der Berufungskläger ist daher von\nder Vorinstanz zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90\nZiff. 2 SVG schuldig gesprochen worden.\n\n"}