{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auch wenn man zu\nGunsten des Berufungsklägers wie die Vorinstanz für die Aus- und Einbiegstrecke\n20 Meter (was in etwa einem Aufschliessen und Überholen in einem P. entsprechen\nwürde) und für die Fahrzeugkolonne lediglich 35 Meter einsetzen würde, würde die\nzur Verfügung gestandene Sichtdistanz nicht genügen. Der Überholweg betrüge\nzwar lediglich noch 155.5 Meter. Wie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg\naber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu\nberechnen. Es stellt sich die Frage, ob nach Abzug der Überholstrecke der noch zur\nVerfügung stehende Strassenabschnitt für das entgegenkommende Fahrzeug theoretisch noch genügt hätte. Der Berufungskläger hätte bei einer Geschwindigkeit\nvon 85 km/h für das Überholmanöver rund 6.6 Sekunden benötigt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h, mit\nwelcher an dieser Stelle gerechnet werden muss, in der gleichen Zeit - ohne die\nSicherheitsmarge von 2 Sekunden! - 110 Meter zurückgelegt. Ausgehend von einer\nSichtdistanz von 220 Metern standen nach Abzug des Überholweges von 155.5 Metern indes lediglich noch 64.5 Meter zur Verfügung. Mit anderen Worten, der Berufungskläger hätte das fragliche Manöver unter keinen Umständen durchführen dürfen. Die überblickbare Strecke genügte bei den gegebenen Konstellationen für ein\ngefahrloses Überholen bei weitem nicht. Die von der Verteidigung in der Berufungsschrift gemachten Berechnungen helfen dem Berufungskläger nicht. Die auf S. 3\nangestellte Berechnung geht von der falschen Annahme aus, es seien nur zwei\nFahrzeuge überholt worden, sowie davon, die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge habe nur 50 km/h betragen. Schliesslich gilt festzustellen, dass die vom Berufungskläger errechnete Strecke von 225.65 Metern bei einer Sichtdistanz von 220\nMetern selbstverständlich nicht genügt hätte. Die Berechnung auf S. 6 nimmt zwar\nan, dass drei Fahrzeuge überholt worden seien (wobei die Fahrzeugkolonne mit 35\nMetern äusserst wohlwollend - beinahe schon unrealistisch - verkürzt worden ist),\nsetzt aber die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge viel zu tief auf 45 km/h an\n(auf S. 3 waren es noch 50 km/h). Setzt man bei der Berechnung auf S. 6 die zutreffende Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge mit 52.5 km/h ein, so erhält\nman eine Strecke von 153 Metern. Diese Strecke entspricht bei 85 km/h rund 6.5\nSekunden, in welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug 110.5 Meter zurücklegt.\nSelbst die auf S. 6 angestellte falsche Berechnung würde dem Berufungskläger\nnicht helfen, würden doch bei einer Sichtdistanz von 220 Metern und den errechneten 215.5 Metern gerade noch 4.5 Meter verbleiben, was selbstredend viel zu knapp\nund höchst gefährlich wäre.\n23\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs.\n2 SVG verstossen hat. Die Zeugen A. und B. haben ausgesagt, dass der Berufungskläger das Überholmanöver erst in der unübersichtlichen Linkskurve beendet hat.\nSie erklärten, dass das Überholmanöver unverantwortlich gewesen sei und es -\ngemäss Aussage von Zeugin B. - wahrscheinlich Tote gegeben hätte, wenn ein\nFahrzeug entgegen gekommen wäre. So ist auch offensichtlich, dass der Berufungskläger das Überholverbot vor unübersichtlichen Kurven gemäss Art. 35 Abs. 4\nSVG missachtet hat. Ihm kommt vorliegend zu Gute, dass eine reformatio in peius\nausgeschlossen ist, nachdem die Anklägerin gegen den diesbezüglichen Freispruch der Vorinstanz keine Berufung eingelegt hat. Die Aussagen der Zeugen A.\nund B. decken sich im übrigen mit den sich bei Anwendung der Formel Giger als\nBerechnungshilfe ergebenden Annäherungswerten. Die überblickbare Strecke von\n220 Metern genügte vor einer unübersichtlichen Kurve bei den vorliegend gefahrenen Geschwindigkeiten bei weitem nicht für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen von drei Fahrzeugen. Den Berufungskläger vermag auch nicht\nsein Einwand, dass er das Überholmanöver zu Beginn hätte abbrechen können,\nwenn ein Fahrzeug entgegen gekommen wäre, zu entlasten. Der Berufungskläger\nhat sich der Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, weil er bei\neiner einsichtbaren Strecke von gerade nur 220 Metern drei Fahrzeuge überholt hat,\nobwohl diese Strecke für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen\nvon drei Fahrzeugen nicht genügte. Dies gilt unabhängig davon, ob es ihm allenfalls\ngelungen wäre, zu Beginn des Überholmanövers wieder hinter dem vorausfahrenden Zeugen A. einzubiegen.\n\n6. Wie festgestellt, hat der Berufungskläger neben Art. 27 Abs. 1 SVG\nauch gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Zur Frage, ob er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich\ngemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben, hat er sich nicht\nnäher geäussert. Er führt in der Berufungsschrift aber immerhin aus, dass eine\ngrobe Verkehrsregelverletzung vorliege, wenn der Überholweg zu kurz gewesen\nwäre.\n\nNach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer\ndurch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit\nanderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als\nschwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt\n24\n\n"}