{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nund Einbiegstrecke lediglich 20 Meter einsetzt. Das Strassenverkehrsgesetz verlangt vom Fahrzeugführer, er müsse ohne Behinderung anderer Automobilisten\nwieder einbiegen können (Art. 35 Abs. 2 SVG) und fordert ihn auf, wieder auf die\nNormalspur zu wechseln, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr\nmehr bestehe (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Abstände, die diesen Anforderungen entsprechen und deshalb von den Fahrzeuglenkern einzuhalten sind, hängen demnach von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den\nStrassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab. Bei Tag und auf trockener,\nebener Strasse genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho). Die vorliegenden Verhältnisse -\ngefahrene Geschwindigkeiten von 85 km/h und 60 km/h bei Nacht auf einer Strecke,\nwelche zudem in eine unübersichtliche Linkskurve mündet (act. 3.2) - verlangen\ndemnach geradezu nach der Anwendung der Faustregel. Für die Länge des Personenwagens des Berufungskläger sind die unbestrittenen 4.5 Meter einzusetzen. Bei\nder Länge der überholten Fahrzeugkolonne operiert die Vorinstanz mit insgesamt\n35 Metern. Diese Annahme wird nicht begründet. Analog zu der Länge des Fahrzeuges des Berufungsklägers ist die Länge der drei von ihm überholten Fahrzeuge\nmit je 4.5 Metern einzusetzen. Bezüglich des Abstandes der überholten Fahrzeuge\nuntereinander ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die überholten Verkehrsteilnehmer korrekt gefahren sind und die notwendigen Abstände eingehalten haben.\nNach der Aussage von Zeuge A. gegenüber der Polizei soll der Abstand zwischen\nihm und dem vorausfahrenden Mercedes 20 Meter betragen haben. Gegenüber\ndem Untersuchungsrichter gab er an, einen für die Geschwindigkeit normalen Abstand eingehalten zu haben. Vielleicht seien es dreissig bis vierzig Meter gewesen,\nwobei es schwierig sei, den Abstand in Metern anzugeben. Auskunftsperson H. erklärte, dass der ihnen vorausfahrende - unbekannte - Fahrzeuglenker zum Mercedes einen Abstand von 20 Metern aufwies. Es rechtfertigt sich folglich von einem\nAbtand von lediglich je 20 Metern auszugehen. Die Länge der Fahrzeugkolonne\nbeträgt damit 53.5 Meter (4.5m + 20m + 4.5m + 20m + 4.5m). Geht man nun bei der\nBerechnung des Überholweges von der Formel Giger aus, dann ergibt dies bei einer\ndurchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h des überholenden Fahrzeuges, einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h, einer Länge des\nüberholenden Fahrzeuges von 4.5 Metern, einer Länge der überholten Fahrzeuge\nvon 53.5 Metern und einer Aus- und Einbiegstrecke von je 42.5 Metern einen Überholweg von 374 Metern. Der Berufungskläger verfügte über eine Sichtdistanz von\n220 Metern, womit die einsehbare Strecke offensichtlich von vornherein zu kurz war,\num das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer potentieller Verkehrs-\n22\n\n"}