{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nanderem der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig\ngesprochen. Dieser Schuldspruch ist unangefochten geblieben. Die Vorinstanz geht\ndavon aus, dass das Überholmanöver mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit\nvon 85 km/h ausgeführt worden ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat keine Veranlassung von diesem Wert abzuweichen; er deckt sich mit den Angaben der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H., welche einhellig deponierten, der Berufungskläger sei mit absolut überhöhter Geschwindigkeit respektive extrem schnell\nrespektive sicher über 20 km/h schneller, als die dort erlaubte Geschwindigkeit (welche 60 km/h betrug) unterwegs gewesen. Sogar der Berufungskläger hat anlässlich\nseiner Befragungen stets angegeben mit 80 km/h überholt zu haben. Sodann geht\ner in der Berufungsschrift ebenfalls von einer durchschnittlichen Überholgeschwindigkeit von 85 km/h aus. Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit\neiner Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h gerechnet. Nach\nübereinstimmenden Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. ist die\nFahrzeugkolonne mit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen. Die Zeugen A. und B. haben sich, nachdem sie vom Berufungskläger mit\nübersetzter Geschwindigkeit überholt worden waren, eigens über die von Zeuge A.\ninnegehabte Geschwindigkeit vergewissert. Es besteht folglich keine Veranlassung,\nnicht auf deren Aussagen abzustellen und lediglich von einer Geschwindigkeit der\nüberholten Fahrzeuge, wie es der Berufungskläger gerne sehen würde, von 45 km/h\nrespektive 50 km/h auszugehen. Ausgehend von einer abgelesenen Geschwindigkeit von 60 km/h ist die von der Vorinstanz nach einem Sicherheitsabzug angenommene Geschwindigkeit von 52,5 km/h in keiner Art und Weise zu beanstanden; sie\nkommt dem Berufungskläger sogar entgegen. Bei der Beweiswürdigung unter Ziff.\n4 ist einlässlich aufgezeigt worden, weshalb auf die Aussagen des Berufungsklägers und seines Bruders nicht abgestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass\nder Zeuge D. ebenfalls ausgesagt hat, dass die Fahrzeugkolonne mit 30 km/h bis\n40 km/h unterwegs gewesen sei. Zum einen war er gemäss eigenen Angaben mit\ndem Verfassen einer Kurzmitteilung beschäftigt und hat dem Überholmanöver keine\nweitere Beachtung geschenkt; er hat die Geschwindigkeit lediglich geschätzt. Zum\nandern fuhr der Berufungskläger durchschnittlich mindestens 25 km/h schneller als\ndie erlaubte Geschwindigkeit. Bei dieser Geschwindigkeitsdifferenz erscheint einem\nein korrekt fahrendes Fahrzeug erfahrungsgemäss als langsam. Bei den Variablen\nAus- plus Einbiegstrecke hat die Vorinstanz mit je 10 Metern gerechnet. Als Faustregel für genügenden Abstand gilt - jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h\n- der \"halbe Tacho\", das heisst halb soviel Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, a.a.O., Art. 34 SVG, S. 107; BGE 104 IV 194). Es ist\nnicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz anstelle eines \"halben Tachos\" für die Aus-\n21\n\n"}