{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nliessen. Er kann von Glück reden, dass auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug entgegengekommen ist.\n\nb) Zu keinem anderen Resultat kommt man, wenn man bei der Beurteilung\ndes Überholweges die Formel Giger (Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, U.\n2002, Art. 35 SVG, S. 110) als Berechnungshilfe bezieht. Wie der Kantonsgerichtsausschuss aber bereits mehrfach festgestellt hat, erweist sich die Formel Giger als\nin vieler Hinsicht ungenau. Immerhin kann mit ihr jedoch auf einfache Art und Weise\nein Annäherungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne\neiner Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil\nin den wenigsten Fällen - so auch vorliegend - der genaue Überholvorgang und\ndamit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann. Anlässlich des durch die Untersuchungsbehörde durchgeführten\nAugenscheines wurde die fragliche Strecke ausgemessen. Die Messungen ergaben, dass die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Klosters von der Stelle, wo der Berufungskläger nach übereinstimmenden Aussagen des Zeugen A. und des Berufungsklägers selbst zum Überholen ansetzte, über eine Strecke von 220 Metern\neinsehbar ist (act. 3.13). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist dieser\nWert nun nicht um zehn Prozent nach oben zu korrigieren, weil im Augenscheinprotokoll lediglich eine ungefähre Angabe gemacht werde. Es trifft zwar zu, dass im\nProtokoll festgehalten wird, dass eine Strecke von zirka 220 Metern einsehbar ist.\nDie Erklärung für diese einschränkende Angabe findet sich unmittelbar darauf in\nKlammern vermerkt, nämlich, dass die rechte Fahrbahnhälfte etwas weiter überblickt werden kann. Der Grund für die leicht einschränkende Angabe ist also nicht\nin einer ungenauen Messung zu suchen, welche zu Gunsten des Berufungsklägers\nkorrigiert werden müsste. Die Ausmessung ist korrekt und genau erfolgt; es ist folglich von einer Sichtdistanz von 220 Metern auszugehen. Auch ist nicht auf den für\nden Berufungskläger behaupteten günstigeren Wert von 250 Metern, ersichtlich auf\nder durch die Kantonspolizei Graubünden erstellten Skizze, abzustellen (act. 3.2).\nWie dem Fotoblatt zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Distanzangabe nicht\num die bei Beginn des Überholmanövers einsehbare Strecke; es sind keine diesbezüglichen Messungen erfolgt. Im weiteren wurden die Messungen gemäss Augenscheinprotokoll vom 19. Dezember 2001 unter der Leitung des Untersuchungsrichters in Anwesenheit des Berufungsklägers gestützt auf dessen Angaben vorgenommen. Diese Messung wurde vom Berufungskläger nicht beanstandet; es ist davon\nauszugehen, dass sie korrekt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf\nder Überholstrecke 60 km/h. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit überschritten worden ist, und hat den Berufungskläger unter\n20\n\n"}