{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n Die Aussagen des Berufungsklägers und seines Bruders, welche im Kerngehalt miteinander übereinstimmen, sind nun nicht dazu angetan, um nicht auf die\n17\n\nAussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. abzustellen. Die Aussagen\nder Brüder sind nicht tauglich, die Glaubhaftigkeit der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der drei vorerwähnten Personen in Frage zu stellen. Der Angeschuldigte ist, wenigstens dem Gesetze nach, nicht zur Wahrheit verpflichtet. Seine\nBeziehung zum Prozessstoff ist ganz anderer Natur, hat er doch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Für die Richtigkeit der Aussage des Berufungsklägers spricht zwar diejenige seines Bruders. Diese ist auf Grund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Unabhängig\ndavon vermag sie die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugen A., B. und der\nAuskunftsperson H. nicht zu schmälern. Zum einen brachte Zeuge A. den vorliegend zu beurteilenden Vorfall unmittelbar nachdem er sich ereignete, also am gleichen Abend des 23. September 2000 zur Anzeige. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb er eine ihm bis zu diesem Vorfall unbekannte Person beschuldigen soll, zumal\nmit der Erstattung der Anzeige und den damit zusammenhängenden Einvernahmen\nerhebliche Umtriebe entstehen. Nämliche Ausführungen gelten für die Zeugin B..\nZum andern bestätigte die Auskunftsperson H. die Angaben der Zeugen A. und B.,\ndass der Berufungskläger nicht nur ihr Fahrzeug, sondern auch noch das ihrem\nEhegatten und ihr vorausfahrende Fahrzeug überholt hat. Es besteht nun absolut\nkeine Veranlassung an der Aussage von Auskunftsperson H. zu zweifeln, nachdem\nsie in diesem wesentlichen Punkt völlig unabhängig von den beiden erwähnten Zeugen präzise Angaben machte. Auch bei ihr sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer Handlung bezichtigen sollte, die er nicht begangen hat.\n\nZusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz zu Recht\nauf die Aussagen der Zeugen A. und B. sowie der Auskunftsperson H. abgestellt\nhat und davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger auf fraglichem Streckenabschnitt drei Fahrzeuge überholt hat. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob\nder Berufungskläger Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit\nArt. 90 Ziff. 2 SVG verletzt hat.\n\n5. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an\nHindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der\nGegenverkehr nicht behindert wird. Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte \"nötige Raum\" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich\nim Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahr-\n18\n\nzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite\nwieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den\nÜberholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er\nmuss ihn so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung\neiner angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden\n(BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2). Die Frage, ob der Raum übersichtlich und\nfrei ist, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der\nFahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern kann ebensosehr durch die Signalisation und die Markierung der Fahrbahn bedingt sein (BGE 101 IV 74). Diese\nRegeln gelten auch beim Überholen im Kolonnenverkehr. Die Gewissheit, dass die\nStrecke frei ist und es solange bleibt, bis der Überholende mit genügendem Abstand\nvom Überholten und ohne Behinderung anderer das Überholmanöver beenden\nkann, bedeutet hier: entweder muss er die Gewissheit haben, die ganze Kolonne in\ndiese Weise überholen zu können, oder er muss die Gewissheit haben, dass er\nbeim Auftauchen von Hindernissen auf der Überholstrecke (Gegenverkehr usw.)\nrechtzeitig ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984,\nN 560).\n\nWer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und\nohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er\nwährend des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor einem entgegenkommenden Fahrzeug wieder\neinbiegen kann. Im Kolonnenverkehr muss die Gewissheit bestehen, gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene Lücke einbiegen\nzu können. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich nach den\nkonkreten Umständen des Einzelfalles.\n\na) Die Tatsache, dass der Berufungskläger bei einer einsehbaren Strecke\nvon gerade nur 220 Metern (vgl. im Nachfolgenden Erw. 5.b), welche in eine unübersichtliche Linkskurve mündet, drei Fahrzeuge überholt hat und er das Überholmanöver gemäss den Aussagen der Zeugen A. und B. erst in der unüberblickbaren\nLinkskurve beenden konnte, zeigt bereits, dass der Berufungskläger nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abzusch-\n19\n\n"}