{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie konnte nicht genau angeben, ob sich hinter ihrem Fahrzeug weitere befanden. Zur gefahrenen Geschwindigkeit erklärte sie, dass sich ihr Ehemann an die Geschwindigkeitslimite halte und\nsicherlich die erlaubte Geschwindigkeit gefahren sei. Sie gab an, sich an das Überholmanöver erinnern zu können, weil der Lenker des überholenden Fahrzeuges extrem schnell gefahren sei. Gegenüberstellend stimmt damit im weiteren die Aussage\nder Auskunftsperson H. im Kerngehalt mit denjenigen der Zeugen A. und B. überein.\nSie konnte zwar nicht angeben, ob der Berufungskläger neben dem von ihrem Ehegatten gelenkten und dem ihnen vorausfahrenden Fahrzeug zuvor noch weitere\nFahrzeuge überholt hat. Sie gab aber unzweifelhaft zu Protokoll, dass der Berufungskläger nicht nur das Fahrzeug, in welchem sie sich befand, sondern zudem\ndas vorausfahrende überholt hat. Insoweit deckt sich ihre Aussage mit denjenigen\nder vorerwähnten Zeugen, gemäss welchen der Berufungskläger neben ihrem\nFahrzeug noch zwei weitere, nämlich den unmittelbar vorausfahrenden Mercedes\nund dann einen VW-Golf überholt hat. Auch die Feststellung von Auskunftsperson\nH. über die innegehabte Geschwindigkeit entspricht denjenigen der Zeugen A. und\nB., nachdem sich ihr Ehemann an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halte und die\nsignalisierte Geschwindigkeit an der besagten Stelle 60 km/h beträgt. In diesen drei\nAussagen finden sich demnach über den Überholvorgang und die gefahrene Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge keine relevanten Widersprüche. Die erfolgten unterschiedlichen Angaben über die eingehaltenen Abstände innerhalb der\nFahrzeugkolonne, die der Berufungskläger überholt haben soll, weichen zudem\nnicht derart voneinander ab, dass auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könnte.\nBei den Aussagen über die eingehaltenen Abstände handelt es sich sodann um\nreine Schätzungen, welche erfahrungsgemäss grosse Spannweiten aufweisen können. Allein die unterschiedliche Einschätzung der Abstände ist nicht geeignet, um\nan der Kernaussage der zwei vorerwähnten Zeugen und der Auskunftsperson zu\nzweifeln. Die Kernaussage, wie viele Fahrzeuge der Berufungskläger überholt hat\nund mit welcher Geschwindigkeit diese unterwegs waren, beruht auf eigens von\nihnen gemachten Wahrnehmungen. Diese Beobachtungen stimmen bei den Zeugen A. und B. überein. Deren Aussagen stimmen im weiteren mit derjenigen von\nAuskunftsperson H. überein, soweit sie bestätigt hat, dass neben dem von ihrem\nEhegatten gelenkten Mercedes noch ein weiteres Fahrzeug überholt worden ist.\nÜber den Anfang und das Ende des Überholmanövers und darüber, ob hinter ihnen\n16\n\nweitere Fahrzeuge in einer Kolonne talwärts fuhren, konnte Auskunftsperson H. -\nwie bereits erwähnt - keine Angaben machen. Das zeigt, dass Auskunftsperson H.\nden Berufungskläger nicht grundlos beschuldigt, sondern nur Begebenheiten zu\nProtokoll gab, die sie beobachtete und an die sie sich zu erinnern vermochte. Die\nAussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. sind nicht nur in sich,\nsondern auch gegenüberstellend durchaus glaubhaft.\n\nDemgegenüber steht die Aussage des Berufungsklägers, dass er lediglich\nzwei Fahrzeuge, welche dicht hintereinander gewesen seien, überholt habe. Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit erklärte er gegenüber der Kantonspolizei P.,\ndie überholten Fahrzeuge seien mit einer Geschwindigkeit von lediglich 40 km/h bis\n50 km/h unterwegs gewesen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er an,\ndass sie mit weniger als 60 km/h gefahren seien. Anlässlich der Konfronteinvernahme sagte er dann aus, die Fahrzeuge seien sehr langsam, maximal mit 40 km/h\ngefahren; dies habe ihm sein Beifahrer nachträglich so erzählt. Der Zeuge D. hat\ngegenüber dem Untersuchungsrichter tatsächlich erklärt, dass die überholte Fahrzeugkolonne mit 30 km/h bis 40 km/h unterwegs gewesen sei. Dabei handelt es\nsich indessen um eine blosse Schätzung, wogegen aber Zeuge A. und Zeugin B.\ndie eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h abgelesen haben. Weitere Angaben zum\nÜberholmanöver konnte er indes keine machen, nachdem er mit dem Verfassen\neiner Kurzmitteilung auf seinem Natel beschäftigt gewesen sein will. Die Zeugen E.\nund C., welche mit dem hinter dem Berufungskläger fahrenden Bruder mitgefahren\nwaren, vermochten keine Angaben über den Überholvorgang zu machen. Der\nZeuge E. schilderte einzig einen Überholvorgang, welcher sich bereits kurz nach\nder Abfahrt von Davos ereignet haben soll und keinen Zusammenhang mit dem\nvorliegend zu beurteilenden aufweist. Das gleiche gilt für den durch den Zeugen F.\nerwähnten Überholvorgang. Bei diesem soll der Berufungskläger nach der Wegfahrt\nvon Davos ein langsam fahrendes Fahrzeug überholt haben; er selbst habe jedoch\ngedöst und nichts gesehen. Der Zeuge F. vertritt dann aber gleichwohl die Ansicht,\ndass es sich bei diesem Überholvorgang um denjenigen handeln muss, der zur Anzeige gebracht worden ist. Dass dem nicht so ist, zeigt der Vergleich seiner Aussage\nmit derjenigen von Zeuge E.. Der Zeuge F. meint offensichtlich das Überholmanöver, das unmittelbar nach der Wegfahrt von Davos erfolgte. Dieses steht vorliegend\nnicht zur Diskussion. Bestätigt wird die Aussage des Berufungsklägers damit einzig\nvon seinem Bruder.\n\n"}