{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nmanöver gefährlich war. Zeuge A. sagte aus, dass ihm \"das Blut in den Adern gefroren\" sei; Zeugin B. erklärte, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit Tote gegeben\nhätte, wenn jemand entgegengefahren wäre. Die in diesem Zusammenhang vom\nBerufungskläger erhobenen Einwände, dass es bereits dunkel und schwer einschätzbar gewesen sei, wo er wieder auf seine Fahrspur eingeschwenkt sei, zumal\ndie Sicht der Zeugen durch die - gemäss deren Angaben - zwei vor ihnen fahrenden\nFahrzeuge erheblich eingeschränkt gewesen sein müsse, vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Zeuge A. und Zeugin B. nicht ins Wanken zu bringen; insbesondere auch der Einwand nicht, die Beifahrerin könne unmöglich im\nDunkeln durch zwei Fahrzeuge hindurch genau gesehen haben, wann der Berufungskläger wieder auf die rechte Fahrbahn eingebogen sei. Zum einen verfügt das\nGericht über Ortskenntnisse und weiss daher, dass die fragliche Strecke leicht ansteigend ist und in einer unübersichtlichen, beinahe rechtwinkligen Linkskurve endet, wie sich im übrigen auch aus der Fotodokumentation ergibt (act. 3.2). Aufgrund\ndes beschriebenen Streckenverlaufs und des Umstandes, dass die Fahrzeugkolonne in einem ausreichenden Abstand der Fahrzeuge untereinander in Richtung\nWolfgangpass fuhr, ist es nachvollziehbar und sehr wohl glaubwürdig, dass die Zeugen anhand der Rücklichter des überholenden Fahrzeuges genau erkennen konnten, dass der Berufungskläger das Überholmanöver eben erst in erwähnter Linkskurve beendet haben soll. Zum andern haben sie ihr Augenmerk speziell auf das\nÜberholmanöver gerichtet, nachdem der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit neben ihrem zum Überholen weiterer Fahrzeuge ansetzte. Auch der\nHinweis des Berufungsklägers, dass die Aussage der Zeugin B. viel zu klar und\neindeutig sei, nachdem sie bis zu ihrer Einvernahme, also siebzehn Monate, nicht\nmehr über den Vorfall gesprochen haben will, ist nicht grundsätzlich geeignet, um\ndie Glaubhaftigkeit der Aussage anzuzweifeln. Es ist auf Grund des Geschehensablaufs durchaus nachvollziehbar, dass das Überholmanöver einen über längere\nZeit bleibenden Eindruck hinterlassen hat. Die Zeugen A. und B. erachteten das\nÜberholmanöver ja als auffällig und äusserst gefährlich. Dieser Umstand veranlasste den Zeugen A. sich bei der nachfolgenden auf rot stehenden Lichtsignalanlage die Kontrollschilder des Audi TT wie auch des nach ihm überholten Mercedes\nzu notieren und die Angelegenheit gleich darauf bei der Notruf- und Einsatzzentrale\nder Kantonspolizei Graubünden zu melden. Auf Grund der Art und Weise des Überholmanövers und der diesbezüglich im nachfolgenden unternommenen nicht alltäglichen Handlungen ist es glaubwürdig, dass sich die Zeugin auch nach längerer Zeit,\nin welcher nicht über den Vorfall gesprochen worden sein soll, genau an die einzelnen Gegebenheiten erinnert. Schliesslich wird die Aussage der vorerwähnten Zeugen, dass der Berufungskläger drei Fahrzeuge überholt haben soll, von Auskunfts-\n15\n\n"}