{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zeugin B. ist\ndie Lebenspartnerin von Zeuge A. und war am fraglichen Abend seine Beifahrerin.\nSie gab zu Protokoll, dass sie vor dem Wolfgang zwei Fahrzeugen nachgefahren\nseien. Bei diesen habe es sich um einen Mercedes mit Zürcher Kontrollschildern\nund um einen VW Golf mit Deutschen Kontrollschildern gehandelt. Zu Beginn einer\nLinkskurve habe das Fahrzeug hinter ihnen zum Überholen angesetzt. In der Folge\nhabe es alle drei Fahrzeuge überholt. Dabei habe dessen Lenker das Fahrzeug\nextrem beschleunigt. Er sei sehr schnell gefahren. Daher habe sie auf den Tachometer geschaut und festgestellt, dass sie selbst mit 60 km/h unterwegs gewesen\nseien. Im Bereich der folgenden Linkskurve habe sich das überholende Fahrzeug\nimmer noch auf der linken Strassenseite befunden. Die Zeugin erklärte, ganz sicher\nzu sein, dass dessen Lenker die unübersichtliche Linkskurve auf der linken Fahrbahn befahren habe und dass er insgesamt drei Personenwagen überholt habe.\nWeiter deponierte sie, dass es zwischen den überholten Fahrzeugen keinen besonders grossen Abstand gehabt habe. Sie könne jedoch keine Angaben in Metern\nmachen. Als sie kurz auf den Vorfall bei einem Lichtsignal angekommen seien, wo\ndas überholende Fahrzeug gestanden sei, habe sich Zeuge A. das Kontrollschild\nnotiert. Beim Fahrzeug habe es sich um einen Audi TT mit Zuger Kontrollschild gehandelt. Dass es sich um einen Audi TT gehandelt habe, habe sie bereits anlässlich\ndes Überholmanövers feststellen können. Auf Befragen fügte die Zeugin bei, dass\nes mit grosser Wahrscheinlichkeit Tote gegeben hätte, wenn jemand entgegengefahren wäre. Schliesslich wurde am 27. März 2002 noch der Bruder Zeuge G. vom\nUntersuchungsrichteramt P. rechtshilfeweise zur Sache befragt (act. 3.23). Zeuge\nG. sagte aus, ausserhalb von Davos hinter seinem Bruder hergefahren zu sein, als\nsie auf zwei vor ihnen fahrende Fahrzeuge getroffen seien, welche sehr langsam\nunterwegs gewesen seien. Er schätzte die Geschwindigkeit dieser beiden Fahrzeuge auf zirka 30 km/h. Er gab an, sich deswegen aufgeregt zu haben. Eine gewisse Zeit seien sie hinter diesen beiden Fahrzeugen hergefahren. Schliesslich\nhabe sein Bruder diese auf einer geraden Strecke überholt und sei auch wieder auf\nder Geraden eingebogen. Die nachfolgende Kurve habe sein Bruder auf der rechten\nFahrbahnhälfte befahren. Er erklärte im weiteren, dass die beiden Fahrzeuge untereinander einen normalen Abstand eingehalten hätten, wobei es für ihn schwierig\nsei, diesen im Metern anzugeben. Die Überholgeschwindigkeit seines Bruders\nschätzte der Zeuge mit 80 km/h ein. In seinen Augen sei durch das Überholmanöver\n13\n\nniemand gefährdet worden. Es habe zum Zeitpunkt des Überholens kein Gegenverkehr geherrscht.\n\nc) Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die\npersönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess\nmit Berücksichtigung des Zivilprozesses, U. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen\nwahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen zu werten. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst\nfalsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen\nAussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im\nVerlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende\nAntworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer\nDeposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen\nund dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System\nder Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie\nder Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München\n1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien der glaubhaften Aussage\nsind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung\nergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der\nObjektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubhaftigkeit, der sich\naus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).\n\nDer zu beurteilende Sachverhalt wird vom Zeugen A. einerseits und der Zeugin B. andererseits im wesentlichen gleich geschildert. Ihren Depositionen ist deutlich zu entnehmen, dass der Berufungskläger auf der Höhe der Höhenklinik zum\nÜberholen ansetzte und neben ihrem Fahrzeug noch zwei weitere überholte. Übereinstimmend sagten sie aus, dass ihre Fahrgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe.\nBeide Zeugen haben sich auf der Geschwindigkeitsanzeige über die eigene Geschwindigkeit vergewissert, als sie überholt wurden. Einhellig gaben sie im weiteren\nzu Protokoll, dass das Überholmanöver erst in der nachfolgenden Linkskurve beendet worden war. Beide gaben der Überzeugung zum Ausdruck, dass das Überhol-\n14\n\n"}