{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nkm/h gefahren. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen habe vielleicht fünf bis\nsechs Meter betragen. Er habe sein Fahrzeug während des Überholmanövers auf\nzirka 80 km/h beschleunigt und das Manöver noch im Bereich der Geraden abgeschlossen. Ob dies im oberen oder im unteren Bereich der Geraden gewesen sei,\nkönne er nicht mehr sagen. Auf Vorhalt des Untersuchungsrichters, dass er bei der\npolizeilichen Befragung angegeben habe, dass die beiden Personenwagen mit zirka\n50 km/h gefahren seien, erklärte N., sein Beifahrer habe ihm nachträglich gesagt,\ndass die beiden Fahrzeuge mit maximal 40 km/h gefahren seien. Zeuge A. entgegnete dazu, dass, wenn es so abgelaufen wäre, wie N. das Ganze schildere, er nie\neine Anzeige gemacht hätte. N. habe mit Gewissheit drei Fahrzeuge überholt (act.\n3.12). N. wurde am 19. Dezember 2001 noch untersuchungsrichterlich zur Aussage\nvon Auskunftsperson H. befragt. N. hielt dabei an seiner Aussage fest (act. 3.14).\nIn der Folge wurden Zeuge C., Zeuge D., Zeuge E. und Zeuge F. rechtshilfeweise\nvom Untersuchungsrichteramt des Kantons P. als Zeugen befragt. Zeuge C. und\nZeuge E. waren bei Zeuge G. - dem Bruder des Berufungsklägers - mitgefahren und\nvermochten keine sachdienlichen Angaben zu machen. Beide gaben an, bezüglich\ndes fraglichen Überholmanövers keine Feststellungen gemacht zu haben (act. 3.16,\n3.18). Zeuge E. erklärte einzig, dass er gesehen habe, wie N. kurz nach der Abfahrt\neinen Personenwagen überholt habe. Dieses Fahrzeug sei auch noch von fünf bis\nsechs weiteren überholt worden, da es sehr langsam unterwegs gewesen sei. Dabei\nhandle es sich jedoch nicht um den fraglichen Vorfall in Davos Wolfgang. Dieses\nÜberholmanöver sei unmittelbar nach der Abfahrt in Davos erfolgt (act. 3.18). Zeuge\nD. war Beifahrer bei N.. Er erklärte am 28. Januar 2002 auf untersuchungsrichterliches Befragen, er habe zum Zeitpunkt des Überholmanövers auf seinem Natel eine\nMitteilung (SMS) verfasst. Er könne sich noch daran erinnern, dass die Fahrzeugkolonne langsam gefahren sei, so zwischen 30 km/h und 40 km/h. Die Fahrzeuge\nseien dicht hintereinander gefahren. Er habe gespürt, dass N. sein Fahrzeug zum\nÜberholen beschleunigt habe und relativ schnell wieder nach rechts eingebogen\nsei. Daher glaube er, dass das Überholmanöver vor der fraglichen Linkskurve abgeschlossen worden sei. Er könne jedoch keine Angaben darüber machen, wie viele\nFahrzeuge N. überholt habe (act. 3.17). Zeuge F., Beifahrer bei Zeuge G., gab am\n30. Januar 2002 untersuchungsrichterlich befragt zu Protokoll, dass er während der\nFahrt gedöst und nicht auf den Strassenverkehr geachtet habe. Er habe einmal\ngehört, dass jemand im Auto gesagt habe, endlich habe er - N. - ihn überholt. Er\nvermöge sich zu erinnern, dass nach der Wegfahrt von Davos vor ihnen ein Fahrzeug mit gemächlichem Tempo gefahren sei. Er gab an, dass es - so langsam wie\nsie damals gefahren seien - völlig normal sei, wenn man andere Fahrzeuge überhole. Gesehen habe er das Überholmanöver allerdings nicht. Er fügte der Befragung\n12\n\n"}