{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nbewusst. Es sei ausserorts gewesen und die beiden Fahrzeuge seien deutlich langsamer als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Sie seien seiner Meinung nach\nmit weniger als 60 km/h gefahren und hätten nur einen geringen Abstand eingehalten (act. 3.11). Am 19. Dezember 2001 wurden Zeuge A. als Zeuge und N. als Angeschuldigter vom Untersuchungsrichter im Konfront befragt. Zeuge A. schilderte,\nan diesem Abend von Davos in Richtung Klosters gefahren zu sein. Vor ihm seien\nzwei Fahrzeuge und zwar ein deutscher Golf sowie ein Mercedes mit Zürcher Kontrollschildern gefahren. Die Kontrollschilder habe er damals der Polizei bekannt gegeben. Nach dem Ort K. sei ihre Kolonne mit einer Geschwindigkeit von gut 60 km/h\ngefahren. Es habe noch auf den Tacho geschaut, als N. zum Überholen angesetzt\nhabe. Seine Anzeige habe gut 60 km/h angegeben. Überholt worden seien sie von\neinem Audi TT mit Zuger Kontrollschildern. Das Kontrollschild habe er sich in diesem Bereich noch nicht merken können. Der Fahrzeuglenker habe zuerst seinen\nWagen, was seines Erachtens noch nicht besonders gefährlich gewesen wäre,\nüberholt. Darauf sei er immer schneller gefahren und habe auf der Geraden, die sie\nheute besichtigt hätten, noch die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholt. Er\nsei so schnell auf die folgende Linkskurve zugefahren, dass ihm \"das Blut in den\nAdern gefroren\" sei. Zwischen den überholten Fahrzeugen hätten sie einen für die\nGeschwindigkeit normalen Abstand gehabt. In Metern sei dies schwierig anzugeben, vielleicht seien es dreissig bis vierzig Meter zwischen jedem Fahrzeug gewesen. Sie seien so hintereinander hergefahren, dass niemand jeweils Bremsbereitschaft erstellen musste. Zeuge A. deponierte, dass er sicher sei, dass der Überholende auf der Geraden vor dem Wolfgang alle drei Fahrzeuge überholt habe. Am\nSchluss des Überholmanövers sei er unheimlich schnell gewesen, sicher über 100\nkm/h. Das Überholmanöver habe er nach der Tafel \"Ende Überholverbot\" begonnen. Beendet habe er das Überholmanöver im Bereich der folgenden Geschwindigkeitsbeschränkung, das heisse fast nach der folgenden Linkskurve. Nach dem Wolfgang habe sich eine Baustelle befunden. Die Ampeln seien auf rot gestanden und\ner habe sich die Kontrollschilder notiert. Auf Befragen des Untersuchungsrichters\nerklärte Zeuge A. weiter, dass sich der Audi TT-Lenker mit seinem Fahrzeug anfangs der Linkskurve noch auf der linken Fahrspur neben dem VW Golf befunden\nhabe. Er habe die Kurve links befahren. Auf Grund des grossen Geschwindigkeitsunterschiedes habe der Lenker des Golfes seinen Wagen beim Einbiegmanöver\ndes Audi TT-Lenkers nicht abbremsen müssen. Es habe gar kein eigentliches Wiedereinbiegemanöver gegeben, weil der Audi TT-Lenker die Kurve ganz anders befahren habe. Der Golf-Lenker sei nicht behindert worden. N. erklärte dazu, dass er\nnach der Ort K. zum Überholen von zwei Fahrzeugen angesetzt habe. Diese seien\nsehr langsam unterwegs gewesen und seien im fraglichen Bereich mit maximal 40\n11\n\n"}