{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "c30dd003b093d5fca8f193cd6cd56d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\neinem Audi TT mit Kontrollschildern des Kantons P. mit heulendem Motor überholt\nworden. Mit steigender Geschwindigkeit habe dessen Lenker auch die beiden vor\nihm fahrenden Fahrzeuge überholt. Das Überholmanöver sei in der folgenden, unübersichtlichen Linkskurve beendet worden. Die Fahrzeugkolonne sei in einem Abstand von rund 20 Metern gefahren. Vor ihm sei ein Personenwagen der Marke\nMercedes mit Zürcher Kontrollschildern und an vorderster Stelle ein VW Golf mit\nDeutschen Kontrollschildern gefahren. Dieser sei im Bereich der unübersichtlichen\nLinkskurve gefährdet gewesen (act. 3.3). N. wurde am 8. Januar 2001 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei P. zur Anzeige befragt. Er gab an, dass auf der\nfraglichen Strecke zwei Fahrzeuge mit 40 km/h bis 50 km/h bei einer zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h in kurzem Abstand vor ihm gefahren seien. Er\nhabe beide Fahrzeuge mit 80 km/h überholt. Er habe das Überholmanöver auf dem\ngeraden Streckenabschnitt begonnen und auch wieder beendet. Ungefähr zwei bis\ndrei Kilometer weiter habe er bei einer Baustelle mit Lichtsignalanlage anhalten\nmüssen. Das vordere der beiden Fahrzeuge, welche er überholt habe, sei ihm sehr\nnahe aufgefahren; es habe beinahe die Stossstangen seines Fahrzeuges berührt.\nDer Fahrer dieses Wagens habe die Lichthupe betätigt. Dieses Fahrzeug sei in der\nFolge aber auch vom hinteren Fahrzeug und von seinem Bruder überholt worden\n(act. 3.6). Auskunftsperson I., der Fahrer des Mercedes mit dem Kontrollschild M.,\ngab der Kantonspolizei P. auf deren Vorladung hin telefonisch bekannt, dass er sich\nnicht mehr an diesen Vorfall erinnern könne (act. 3.9). Auf eine schriftliche Einvernahme wurde daher verzichtet. Auskunftsperson H. wurde von der Kantonspolizei\nP. am 12. März 2001 rechtshilfeweise als Auskunftsperson befragt. Sie war Beifahrerin im Mercedes und befand sich mit ihrem Ehemann auf dem Rückweg von Davos nach Klosters. Sie erklärte, sich an den Vorfall erinnern zu können. Sie wisse\nnoch, wie der Lenker des Audi TT mit absolut überhöhter Geschwindigkeit überholt\nhabe. Er habe sie und den vor ihnen fahrenden Wagen überholt. Dieser habe zu\nihnen einen Abstand von zirka 20 Metern gehabt. Ihr Ehemann halte sich an die\nGeschwindigkeitsbegrenzungen und sei sicherlich die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Keine sicheren Angaben konnte Auskunftsperson H. darüber machen, wo\ndas Überholmanöver erfolgt war. Sie gab an, sich an den Vorfall erinnern zu können,\nweil der Autolenker sehr schnell gefahren - zirka 20 km/h schneller als die erlaubte\nGeschwindigkeit - und das Auto speziell gewesen sei (act. 3.10). Am 17. Mai 2001\nwurde N. untersuchungsrichterlich einvernommen. N. bestätigte seine vor der Kantonspolizei P. gemachte Aussage. Er erklärte, er könne sich an den genauen Strassenverlauf nicht erinnern, da es dunkel gewesen sei. Es dürfte aber so gewesen\nsein, dass er am Ende der Sicherheitslinie das Überholmanöver begonnen und vor\nder Kurve wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt habe. Er sei sich keiner Schuld\n10\n\n"}