{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei\nvon gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden,\nob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die\nUrteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann\nfür diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2,\nS. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes\nUrteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage,\nwann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht.\nLehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit\ndürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche\naber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der\nSachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zu Last\ngelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der\nBundesverfassung und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel \"in\ndubio pro reo\" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit\nanderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit\nnicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven\nSachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung\nan Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der\nÜberzeugung objektiver- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschul-\n8\n\ndigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige\nZweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12;\nWilly Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht\nschon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr\nanhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob\ndie Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu\nüberzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch\nin der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz \"in dubio\npro reo\" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden\n(PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nZu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die\nÜberzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die\nBeweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3.\nAuflage, U. 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216).\n\na) Unbestritten ist vorliegend, dass N. ein Überholmanöver durchführte. Auf\nGrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass N. anlässlich des Überholmanövers die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nvon 60 km/h überschritten hat. Umstritten ist, ob er auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwei oder drei Personenwagen in einem Zug überholt hat.\n\nb) Gemäss Polizeirapport vom 7. November 2000 meldete Zeuge A. am\nSamstag, den 23. September 2000, um 21.02 Uhr, bei der Notruf und Einsatzzentrale der Kantonspolizei in Chur, dass er in Davos-Wolfgang in Fahrtrichtung Klosters in unverantwortlicher Weise überholt worden sei. Beim Fahrzeug soll es sich\num einen Audi TT, Farbe grau, Kontrollschild L., gehandelt haben (act. 3.1). Als\nLenker dieses Fahrzeuges wurde in der Folge N. ermittelt. Zeuge A. wurde am 7.\nNovember 2000 polizeilich als Zeuge zu seiner Anzeige befragt. Er erklärte, in Begleitung von Zeugin B. von Davos kommend in Richtung Landquart gefahren zu\nsein. Er sei mit zirka 60 km/h einer Kolonne von zwei Fahrzeugen gefolgt. Es habe\nreger, jedoch flüssiger Verkehr in Fahrtrichtung geherrscht. Nach der Einfahrt Ort\nJ., im Bereich der Signalisation \"Ende des Überholverbotes\" seien sie plötzlich von\n9\n\n"}