{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid\n6\n\nohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte\nin einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in\nbilliger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit\ngilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern\nerstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor\neiner Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen\n(vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen\nVerfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene\nkann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung\neines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem\nStillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen\nAntrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt\nsich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen\nVerzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind.\n\nDas angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos\nvom 10. Oktober 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung\nerlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der\nBerufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt\nhat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung und den Anfangs- und Endpunkt des Überholmanövers können auf Grund\nder Akten beantwortet werden. Zu erwähnen ist, dass dem Kantonsgerichtsausschuss die Örtlichkeit bekannt ist. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs.\n1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht\nim vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches\n7\n\nInteresse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss,\ndass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht\nentschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor\nGericht ist folglich nicht notwendig.\n\n"}