{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht.\n5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'450.--, den\nBarauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 278.60, der Gebühr\ndes Kreisamtes Davos von Fr. 200.--, der Gerichtsgebühr von Fr.\n4\n\n1'500.--, total somit Fr. 4'428.60 gehen zulasten des N. und sind\ninnert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, zusammen mit der\nBusse, d.h. total also Fr. 6'228.60 (Fr. 4'428.60 + Fr. 1'800.--), mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)\"\n\nE. Gegen dieses Urteil erhob N. am 12. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung:\n\"1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom\n10. Oktober 2002 sei mit Ausnahme von Ziff. 2 ( Freispruch von\nder Anklage der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG) sowie der\nVerurteilung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit aufzuheben.\n2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Überholens trotz ungenügender Überholstrecke freizusprechen.\n3. Der Angeklagte sei für das Überschreiten der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.\n4. Für den Fall der Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\"\n\nDer Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos reichte keine Vernehmlassung ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25.\nNovember 2002 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten\n(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und\nStrafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent-\n5\n\nscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff.\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des N. vom 12. November 2002 zu genügen, weshalb auf sie\neinzutreten ist.\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine\ngewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das\nvorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen).\n\nDie Vorinstanz hat N. vom Vorwurf des Überholens in unübersichtlichen Kurven gemäss 35 Abs. 4 SVG freigesprochen und ihn der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat\nallein N. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei vom Vorwurf des Überholens trotz\nungenügender Überholstrecke gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG frei zu sprechen. Für die\nÜberschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h sei\ner mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich gegen die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat oder er sich allein der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht hat. Zu überprüfen\nsind gegebenenfalls die ausgesprochene Strafe und ferner die Angemessenheit der\nVerfahrenskosten.\n\n"}