{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-42_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9c0c519210ede4b4090651d11ef3f053e6eaf7e3beffaf228ac2775f97ad55aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_42", "Checksum": "2b42d32d0e461457735cc7047eaeb63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Werner Goldmann,\nPostfach 255, Dorfstrasse 16, 6341 Baar,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002,\nmitgeteilt am 23. Oktober 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden,\nSennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. N. wurde am O. in P. geboren. Zusammen mit zwei jüngeren Brüdern\nwuchs er in geordneten Familienverhältnissen bei den Eltern in Q. auf. In Q. und P.\n2\n\nbesuchte er sechs Klassen der Primar- und drei Klassen der Sekundarschule. Nach\nder Schulentlassung absolvierte N. bei der Firma R. Gartenbau, S., sowie im Betrieb\nseines Vaters eine Lehre als Landschaftsgärtner, welche er erfolgreich abschloss.\nAnschliessend arbeitete N. während eines Jahres bei der Firma T. Gartenbau in U..\nWährend dieser Zeit liess er sich zum Vorarbeiter ausbilden. Dann folgte eine Anstellung bei der Firma V. Gartenbau, U., wo N. während eineinhalb Jahren als Gruppenleiter und Polier arbeitete. Seit Mitte 1996 ist er im väterlichen Betrieb für die\nBaumschule zuständig und machte seit August 2000 die berufsbegleitende Ausbildung zum Gärtnermeister. Er bezieht einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'650.--\n; steuerbares Vermögen oder Schulden hat er nicht.\n\nN. ist ledig und hat keine Kinder.\n\nIm schweizerischen Zentralstrafregisterauszug ist er mit drei Vorstrafen verzeichnet: Mit Urteil vom 7. September 1995 der Bezirksanwaltschaft U. wurde er\nwegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft.\nDie Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997 wegen Entwendung\nzum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn Tagen Gefängnis,\nbedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--. Schliesslich wurde N. mit\nUrteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Januar 1998 wegen wiederholter grober Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.-- und einer\nbedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen bestraft, wobei die Probezeit auf zwei\nJahre angesetzt wurde.\n\nIm SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist N. mit zwei Führerausweisentzügen aus den Jahren 1996 und 1997 verzeichnet.\n\nGemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei P. ist nichts Nachteiliges über\nN. bekannt.\n\nB. Mit Strafmandat vom 18. Juni 2001, mitgeteilt am 22. Juni 2001, erkannte der Kreispräsident Davos:\n\"1. N. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im\nSinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35\nAbs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft.\n3. Bei Bewährung kann der Strafregistereintrag nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren wieder gelöscht werden.\n4. (Kosten)\n3\n\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nGegen dieses Strafmandat erhob der Rechtsvertreter des Angeklagten fristgerecht Einsprache.\n\nC. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 wurde N. wegen grober Verletzung\nvon Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt\nnach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2002 der\nfolgende Sachverhalt zu Grunde:\n\"Am 23. September 2000, um zirka. 20.50 Uhr, lenkte N. den Personenwagen \"Audi TT\", Kontrollschild L., auf der Kantonsstrasse von\nDavos kommend in Richtung Landquart. In Davos Wolfgang fuhr er\nhinter dem von Zeuge A. gelenkten Personenwagen VW Passat, Kontrollschild W., sowie zwei weiteren Personenwagen her, welche mit\netwa 60 km/h unterwegs waren. Nach der Einfahrt vom Ort K. zur\nHauptstrasse - nach Aufhebung des Überholverbotes - setzte N. zum\nÜberholen der vor ihm in einem Abstand von je zirka 20 Meter fahrenden Personenwagen an und schwenkte auf die linke Fahrbahnhälfte\naus. Die überblickbare Strecke beträgt bei der Signalisationstafel \"Aufhebung des Überholverbotes\" rund 220 Meter. N. beschleunigte sein\nFahrzeug während des Überholmanövers auf mindestens 80 km/h und\nfuhr auf der linken Fahrbahnhälfte an mindestens zwei Personenwagen vorbei. Erst im unmittelbaren Bereich der nachfolgenden, unübersichtlichen Linkskurve lenkte N. sein Fahrzeug wieder auf die rechte\nFahrspur zurück.\"\n\n"}