Kantonsgerichtsausschuss mit der Angelegenheit befassen musste (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. C. G. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG für die Dauer von einem Jahr entzogen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von C. G.. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.