3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz insofern neu zu verteilen, als es sich rechtfertigt, C. G. die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in der Höhe von Fr. 500.-- zu überbinden (vgl. Art. 158 StPO). Dementsprechend kann ihm für dieses Verfahren auch keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus Billigkeit auf die Staatskasse genommen, da es C. G. nicht zu verantworten hat, dass sich auch noch der 9