Mit dem Eintrag in die Abschussliste beabsichtigte C. G., sich selber einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint der Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr als dem Verschulden von C. G. und der Schwere der Jagdrechtsübertretung angemessen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist dahingehend zu ergänzen, als C. G. gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu entziehen ist.